§ 107 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen gleich:

  1. 1.

    Zeiten; in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2),

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    Zeiten,

    1. a)

      für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zu zahlen waren (§ 186),

    2. b)

      des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,

    3. c)

      für die der Arbeitslose Erziehungsgeld oder eine entsprechende Leistung der Länder bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,

    4. d)

      des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes oder von Übergangsgeld nach diesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat.

  6. 6.

    Zeiten, in denen der Arbeitslose als Gefangener beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 3).

2Nummer 5 Buchstabe c gilt nicht für Zeiten, in denen der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt.