§ 133 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 2In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
- 1.die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
- 2.Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie
- 3.das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen (§ 115a Abs. 1 und § 117 Abs. 1a), die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
anzugeben. 3Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen; eine Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. 4Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. 5Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. 6Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem 31. März 1997 auch die Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erheblich sind oder erheblich sein können.
(2) Will der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kein Arbeitslosengeld beantragen, so braucht der Arbeitgeber nur Beginn, Ende und Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses zu bescheinigen.
(3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern sowie die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt dem Entlassenen unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordrucks eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung nach § 168 Abs. 3 beitragspflichtig war.