§ 2 RAVG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken angehörenden Rechtsanwälte (Pflichtmitglieder). Ausgenommen ist, wer

  1. 1.

    erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer dieser Rechtsanwaltskammern wird,

  2. 2.

    bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

    1. a)

      das 45. Lebensjahr vollendet hat oder

    2. b)

      berufsunfähig ist.

(2) Auf Antrag sind von der Mitgliedschaft zu befreien Rechtsanwälte, die

  1. 1.
    bei In-Kraft-Treten des Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder als freiwillig Versicherte an diese einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet und gleichzeitig ihre Anwartschaft auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aufrechterhalten haben,
  2. 2.
    auf Grund eines öffentlichen Mandats oder Amts ausreichende Versorgungsanrechte haben.

Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.
    Rechtsanwälte, die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a nicht Mitglieder des Versorgungswerks sind, auf Antrag dem Versorgungswerk als Pflichtmitglieder beitreten können, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2.
    Mitglieder, die der Rechtsanwaltskammer Koblenz oder der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken nicht mehr angehören, auf Antrag die Mitgliedschaft behalten können,
  3. 3.
    Rechtsanwälte, die Mitglied eines gleichwertigen Versorgungswerks sind, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft folgenden Monats, bei den bereits zugelassenen Rechtsanwälten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bei einem Beitritt nach Absatz 3 Nr. 1 beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des auf den Beitritt folgenden Monats.

(5) Ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nr. 1 scheidet aus dem Versorgungswerk mit Ablauf des Monats aus, in dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft entfallen sind, es sei denn, das Mitglied stellt vorher einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft. Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft nicht.