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§ 12 KiStG - Einheitliche Kirchensteuer

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

Die Steuerordnung kann bestimmen, dass die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 jeweils zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt werden. Für den Steuerbeschluss gilt § 9 entsprechend.