§ 51 LJG-NRW - Jagdbeiräte
(Zu § 37 Abs. 1 BJG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LJG-NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet, der gleichzeitig Jagdbeirat der oberen Jagdbehörde ist.
Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden,
vier Jägern,
vier Vertretern der Landwirtschaft,
einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einem Vertreter des Privatwaldes,
einem Vertreter des Staatswaldes,
einem Vertreter der Berufsjäger,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einem Vertreter des Naturschutzes,
einem Vertreter der Jagdwissenschaft,
einem Vertreter der Falknerei.
In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. vier Jäger und einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. je zwei Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsamen einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium einen Vertreter des Staatswaldes und einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V . einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner einen Vertreter der Falknerei.
(2) Den Vorsitz im Landesjagdbeirat führt ein Vertreter der obersten Jagdbehörde. Ein Beamter der oberen Jagdbehörde kann mit dessen Vertretung beauftragt werden.
(3) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet.
Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus
drei Jägern,
zwei Vertretern der Landwirtschaft,
zwei Vertretern der Forstwirtschaft,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einem Vertreter des Naturschutzes,
einem Vertreter der Forstbehörde,
dem Landrat des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, oder dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.
In den Jagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. drei Jäger, der zuständige Landwirtschaftsverband zwei Vertreter der Landwirtschaft, die Verbände der Waldbesitzer je einen Vertreter der Forstwirtschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam, den Vertreter der Jagdgenossenschaften, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes und der Landesbetrieb Wald und Holz den Vertreter der Forstbehörde.
(4) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er wählt ferner aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Der Jagdberater oder dessen Vertreter können Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Jagdbeirates sein.
(5) Die Jagdbeiräte und Jagdberater haben die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten. Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.
(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren entsandt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist ist zulässig.