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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 BbgSchGG - Antrag auf Verfahrenseinleitung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

(1) Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein.

(2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich, so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist mit der Antragstellung einzureichen.