§ 15 BbgSchGG - Ablehnung der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
- 1.
die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf,
- 2.
die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen oder
- 3.
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit
- 1.
bei Gericht anhängig ist oder
- 2.
bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
- 1.
es sich um eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 handelt oder
- 2.
sich beide Parteien mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Schiedsstelle einverstanden erklärt haben.