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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15 BbgSchGG - Ablehnung der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. 1.

    die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf,

  2. 2.

    die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen oder

  3. 3.

    Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.

(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit

  1. 1.

    bei Gericht anhängig ist oder

  2. 2.

    bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    es sich um eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 handelt oder

  2. 2.

    sich beide Parteien mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Schiedsstelle einverstanden erklärt haben.