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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 19 BbgSchGG - Beistand

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

Jede Partei kann in der Schlichtungsverhandlung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einem sonstigen Beistand erscheinen.