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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 BbgSchGG - Ausschluss von der Amtsausübung kraft Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes in solchen Angelegenheiten ausgeschlossen,

  1. 1.

    in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

  2. 2.

    die eine Person betreffen, die mit ihr durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Verlöbnis verbunden ist oder war,

  3. 3.

    die eine Person betreffen, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

  4. 4.

    in denen sie für eine Partei als prozessbevollmächtigte Person oder Beistand bestellt oder als deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig ist oder war,

  5. 5.

    in denen sie als gesetzliche Vertretung einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war,

  6. 6.

    die eine Person betreffen, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.