§ 16 BbgSchGG - Terminbestimmung, Zustellung der Ladung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.
(3) Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. In der Ladung werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zum Verhandlungstermin zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann.
(4) Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie durch einen nach § 33 Absatz 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) mittels Zustellungsurkunde zustellen. Für die Zustellung durch die Post gelten die §§ 177 bis 183 der Zivilprozessordnung entsprechend. Wird eine Partei gesetzlich vertreten, so ist die Ladung der Vertretung zuzustellen.
(5) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Hebt die Schiedsperson den Termin nicht auf, so hat sie das der Partei mitzuteilen.