§ 17 BbgSchGG - Persönliches Erscheinen der Parteien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, ist die Vertretung anstelle der Partei zum Erscheinen im Verhandlungstermin verpflichtet.
(3) Erscheint die antragstellende Partei oder ihre zulässige Vertretung nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ruht das Verfahren länger als sechs Monate, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(4) Steht fest, dass die Gegenpartei oder ihre zulässige Vertretung der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung. Anderenfalls beraumt sie einen neuen Termin an.
(5) Im Falle der gesetzlichen Vertretung kann die Schiedsstelle das persönliche Erscheinen der vertretenen Person anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits geboten erscheint.