Versionsverlauf


  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26 BbgSchGG - Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

(1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.

(2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen werden.

(3) Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.