§ 8 BbgSchGG - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die Gegenpartei wohnt oder ihren Sitz hat. Hat die Streitigkeit einen Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer gewerblichen Niederlassung der Gegenpartei, ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich sich die Niederlassung befindet.
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum oder dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich die Sache belegen ist.
(3) Unter mehreren zuständigen Schiedsstellen hat die antragstellende Partei die Wahl.
(4) Die angerufene Schiedsstelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.
(5) Die Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.