§ 30 GO - Einberufung der Ausschusssitzungen, Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die oder der Vorsitzende beruft im Rahmen des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes Ausschusssitzungen selbstständig ein, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. Die Mitglieder werden zu den Ausschusssitzungen in elektronischer Form eingeladen, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird.
(2) Termin und Tagesordnung werden von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Vorlagen einer Fraktion setzt die oder der Vorsitzende im Benehmen mit derselben auf die Tagesordnung, sonstige Vorlagen unverzüglich nach Überweisung. Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen werden den Ausschussmitgliedern, den stellvertretenden Ausschussmitgliedern, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Fraktionen und den Mitgliedern der Staatsregierung frühestens am zehnten, spätestens am fünften Werktag vor der Sitzung in elektronischer Form mitgeteilt, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird.
(4) Die oder der Vorsitzende soll auf Verlangen einer Fraktion oder auf Beschluss des Ausschusses zu einer Sitzung außerhalb des Sitzungsplanes unter Verkürzung der Einladungsfrist gemäß Absatz 3 einladen. Die Einladung erfolgt spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. Die Sitzung soll nicht gleichzeitig mit einer Sitzung des Plenums oder des Präsidiums stattfinden. Abweichungen von Satz 3 sowie Sitzungen während der im Sitzungsplan festgelegten sitzungsfreien Zeit bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)