§ 15 ArchIngKG - Führung der Listen und Verzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Die Kammer führt Listen und Verzeichnisse
- 1.
der Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
- 2.
der Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
- 3.
der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure,
- 4.
der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure,
- 5.
der Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft,
- 6.
der Partnerschaftsgesellschaften sowie der Kapitalgesellschaften,
- 7.
der in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,
- 8.
der Sachverständigen, deren Anerkennung der Kammer nach § 37 Abs. 3 oder in anderer Weise übertragen ist,
- 9.
auswärtiger Dienstleisterinnen um Dienstleister nach § 5a Abs. 4, auswärtiger Gesellschaften nach § 14 Abs. 4 und außerordentlicher Mitglieder nach § 18 Abs. 2 und
- 10.
sonstiger sachverständiger Dienstleister im Bauwesen auf freiwilliger Basis; das Nähere regelt die Kammer durch Satzung.
Eine Eintragung unter mehreren Fachrichtungen ist möglich.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die in die Liste eingetragenen Personen und Gesellschaften erhalten einen Ausweis über die Eintragung. Der Ausweis ist bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.