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§ 15 ArchIngKGOrgane

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Organe der Architekten- und Ingenieurkammer sind

  1. 1.
    die Kammerversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss und
  4. 4.
    der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen können nur Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.