§ 15 ArchIngKGOrgane
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Die Organe der Architekten- und Ingenieurkammer sind
- 1.die Kammerversammlung,
- 2.der Vorstand,
- 3.der Eintragungsausschuss und
- 4.der Ehrenausschuss.
(2) Den Organen können nur Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.