§ 10 ArchIngKG - Zusammenschluss zu Gesellschaften, Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Freischaffende Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure können sich zu Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), oder zu Kapitalgesellschaften zusammenschließen. Weitere Mitglieder der Gesellschaft können auch Personen sein, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, zur Erfüllung der in den §§ 1 und 2 genannten Berufsaufgaben beizutragen und in die Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 eingetragen sind.

(2) Gesellschaften haben zur Deckung von Haftpflichtansprüchen aus ihrer Tätigkeit eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen und mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Löschung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen abweichend von Satz 3 eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter multipliziert werden muss, wobei sich die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen müssen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

(3) Partnerschaftsgesellschaften ist eine Beschränkung der Haftung nach § 8 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes auf einen bestimmten Höchstbetrag durch vorformulierte Vertragsbedingungen unterhalb der Regelung nach Absatz 2 Satz 2 nicht möglich. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren.

(4) Die Architekten- und Ingenieurkammer (Kammer) überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330).