§ 14 ArchIngKG - Auswärtige Gesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in §§ 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen.
(2) Die Kammer untersagt der Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass
- 1.
sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die die Kammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben oder
- 2.
sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) abgeschlossen haben.
(3) § 5a Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Auswärtige Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinne von §§ 1 und 2 haben die Absicht, Leistungen in Schleswig-Holstein zu erbringen, der Kammer anzuzeigen. Sie werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen. Ihnen ist eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherung ergibt.
(5) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 4 genannten Gesellschaften bereits eine Bescheinigung einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, die nicht älter als fünf Jahre ist; die Kammer kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn eine auswärtige Gesellschaft die Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Kammer oder Behörde nicht mehr führen darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben.
(6) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten.