ArchIngKG,SH - Architekten- und Ingenieurkammergesetz

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer
(Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

In der Fassung vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 320)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung
Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners 1
Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs2
Berufspflichten3
Schutz der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt der jeweiligen Fachrichtung, der Berufsbezeichnung Stadtplanerin oder Stadtplaner und des Zusatzes freischaffend 4
Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur5
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister5a
Eintragung als Architektin oder als Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder als Stadtplaner 6
Europäischer Berufsausweis6a
Vorwarnmechanismus6b
Eintragung als Freischaffende Architektin oder Freischaffender Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Freischaffende Stadtplanerin oder Freischaffender Stadtplaner 7
Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur8
Eintragung weiterer Ingenieurinnen und Ingenieure sowie weiterer Architektinnen und Architekten 9
Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure9a
Zusammenschluss zu Gesellschaften, Haftpflichtversicherung10
Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft11
Versagung der Eintragung12
Löschung der Eintragung13
Auswärtige Gesellschaften14
Führung der Listen und Verzeichnisse15
Zweiter Teil
Architekten- und Ingenieurkammer
Rechtsform, Siegelführung16
Pflichtmitglieder17
Freiwillige und außerordentliche Mitglieder18
Aufgaben der Kammer19
Organe, Verpflichtung von Organmitgliedern20
Kammerversammlung21
Vorstand22
Eintragungsausschuss23
Ehrenausschuss24
Ehrenverfahren25
Maßnahmen im Ehrenverfahren26
Rügerecht des Vorstands26a
Schlichtungsausschuss27
Ehrenamt28
Ablehnungsgründe29
Organisationssatzung, Wahlsatzung30
Beitragssatzung und Gebührensatzung31
Satzung über das Versorgungswerk32
Finanzwesen33
Auskunftspflicht34
Auskünfte, Verarbeitung von Daten35
Aufsichtsbehörde36
Verordnungsermächtigung37
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten38
Anwendung von anderen Rechtsvorschriften39
Anlage40
Übergangsvorschriften41
In-Kraft-Treten42
Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage 1

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 15, Erster Teil - Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

§ 1 ArchIngKG - Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners sind in der

  1. 1.
    Architektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte,
  2. 2.
    Innenarchitektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden,
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und biologisch-ökologische Freianlagen- und Landschaftsplanung, die landschaftspflegerische Begleitplanung sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen,
  4. 4.
    Stadtplanung:
    die gestaltende, technische, wirtschaftliche, soziale und nachhaltige Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.

(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(3) Ebenfalls zu den Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners gehören in der

  1. 1.
    Architektur:
    die Mitwirkung an der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung und das Aufstellen bautechnischer Nachweise,
  2. 2.
    Landschaftsarchitektur:
    die Mitwirkung an der Bauwerksplanung, der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung,
  3. 3.
    Stadtplanung:
    die Mitwirkung an der Bauwerksplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung

einschließlich entsprechender Berater- und Gutachtertätigkeiten.

(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 ArchIngKG - Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurin oder des Ingenieurs ist im Rahmen der Fachrichtung die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten technischer und technisch-wirtschaftlicher Art, die sich auf Planung, Konstruktion, Prüfung, Beratung und Begutachtung sowie die Überwachung und Koordinierung der Ausführung baulicher Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen beziehen. Hierzu zählen auch Tätigkeiten im Vermessungswesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) genannten Aufgaben.

(2) Berufsaufgabe der bauvorlageberechtigten Ingenieurin oder des bauvorlageberechtigten Ingenieurs ist die technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

(3) Zu der Berufsaufgabe nach Absatz 2 können auch die Mitwirkung an der Orts- und Stadtplanung, der Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung einschließlich einer hierauf bezogenen Berater- und Gutachtertätigkeit gehören.

(4) Berufsaufgabe der Bauingenieurin oder des Bauingenieurs, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft (§ 70 Absatz 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein) sind die Aufstellung dieser Nachweise einschließlich der Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

§ 3 ArchIngKG - Berufspflichten

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Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragenen Personen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen gerecht zu werden, das ihnen entgegengebracht wird. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsart insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu beachten,
  2. 2.
    sich beruflich fortzubilden,
  3. 3.
    Leistungen nach den geltenden Honorarordnungen abzurechnen,
  4. 4.
    ihre Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren, insbesondere keine Provisionen, Geschenke oder andere geldwerte Vorteile anzunehmen,
  5. 5.
    sich kollegial zu verhalten, nur im Rahmen ihrer Berufsaufgaben tätig zu werden, das geistige Eigentum anderer zu achten und Pläne oder Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen oder unter ihrer Verantwortung gefertigt worden sind,
  6. 6.
    bei fehlender Sachkunde oder Erfahrung auf einzelnen Gebieten Sachverständige heranzuziehen,
  7. 7.
    Werbung zu unterlassen, die nach Form und Inhalt mehr darstellt als eine sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit,
  8. 8.
    sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, die den Übereinstimmungsvermerk (§ 19 Nr. 7) erhalten haben,
  9. 9.
    bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der Gerichte eine gütliche Einigung vor dem Schlichtungsausschuss zu versuchen,
  10. 10.
    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen,
  11. 11.
    die sozialen Belange ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen,
  12. 12.
    die Namen aller freischaffend Tätigen in der Bürobezeichnung, im Namen oder in der Firma der Gesellschaft anzugeben und
  13. 13.
    als Mitglied von Organen und Ausschüssen Verschwiegenheit in vertraulichen Angelegenheiten zu wahren.

(2) Für auswärtige Architektinnen oder Architekten der jeweiligen Fachrichtung, Stadtplanerinnen oder Stadtplaner und Ingenieurinnen oder Ingenieure gilt bei einer Tätigkeit in Schleswig-Holstein das im Bundesland der Eintragung maßgebende Berufsrecht. Fehlt es in dem Bundes- oder sonstigen Herkunftsland an vergleichbaren berufsrechtlichen Bestimmungen, gelten für sie die Berufspflichten des Absatzes 1.