§ 3 BauVorlVO - Bauliche Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-1
Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen
- 1.
ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7),
- 2.
die Bauzeichnungen (§ 8),
- 3.
die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 9),
- 4.
der Nachweis der Standsicherheit (§ 10) und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 12), soweit sie bauaufsichtlich geprüft werden, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
- 5.
der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
- 6.
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
- 7.
bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,
- 8.
Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit.