§ 35 ArchIngKG - Auskünfte, Verarbeitung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, hat ein Recht auf Auskunft aus den Listen nach § 15 Abs. 1 und den Verzeichnissen nach § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4. Die betroffenen Personen sind über die Auskunft und über deren Inhalt zu unterrichten. Auskünfte sind auf die in Absatz 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Daten zu beschränken. Diese Daten dürfen veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt oder nach Unterrichtung über eine beabsichtigte Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Einsicht in die Eintragungs-, Umschreibungs- und Löschungsunterlagen ist nur den Beteiligten am Verfahren zu gewähren.
(2) Die Kammer darf personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung Nummer 2016/679 (1) sowie des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Von Mitgliedern, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und Abwicklerinnen oder Abwicklern von Gesellschaften, von Personen, die in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 eingetragen sind, einen Eintragungsantrag gestellt oder die Absicht, Leistungen zu erbringen, nach § 5a Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 1 angezeigt haben, dürfen insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, falls vorhanden auch über Telefon- und Telefaxnummern sowie e-mail-Adressen,
- 2.
Geburtsdaten,
- 3.
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und dps Dienst- oder Beschäftigungsortes,
- 4.
Fachrichtung und Tätigkeitsart,
- 5.
Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
- 6.
Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
- 7.
sonstige, zur Eintragung in eine Liste nach § 5a Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 notwendige Angaben,
- 8.
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 sowie Daten, die zur Erteilung von Auskünften nach der Richtlinie 2005/36/EG und zur Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen erforderlich sind.
(3) Die Kammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 13 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die betroffene Person gespeicherte Daten, mit Ausnahme der Daten nach Satz 3 Nr. 1, zu löschen. Die Eintragung in Verzeichnisse nach § 5a Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 2 ist zu löschen, sobald die Gültigkeit der Bescheinigung abgelaufen ist (§ 5a Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3). Nach Ablauf von fünf Jahren sind zu löschen:
- 1.
Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6; die Frist beginnt mit Löschung der Eintragung;
- 2.
Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren; die Frist beginnt mit deren Verhängung.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)