§ 8 ArchIngKG - Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. 1.

    die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,

  2. 2.

    nach den Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386) berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,

  3. 3.

    seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,

  4. 4.

    den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder ausüben will,

  5. 5.

    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat und

  6. 6.

    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 27. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Mai 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 226), abgeschlossen hat.

(2) Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, wenn sie nach Maßgabe des Ingenieurgesetzes über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 8 bis 9 und § 7 Absatz 2 entsprechend. Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.