§ 3 EBO - Ausnahmen, Genehmigungen

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

(1) Ausnahmen können zulassen

  1. 1.

    von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall

    1. a)

      für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

    2. b)

      für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr;

  2. 2.

    im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

    1. a)

      für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn; auf seinen Antrag kann der Bundesminister für Verkehr diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen und die Leiter der zentralen Ämter übertragen;

    2. b)

      für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

  1. 1.
    für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,
  2. 2.
    für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.