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Anlage 4 EBO - Gleisabstand

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

Anlage 4
(zu § 10)

  1. 1

    Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

  1. 2.1

    Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:

    EBO401

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  2. 2.2

    Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

    3,53
    ____________ x (ua-ui [mm]
    1,50
  3. 3

    Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:

    Radius mVergrößerung mm
    2500
    22555
    200120
    180180
    170215
    150305
    120700
    1001100

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.