Anlage 9 EBO - Einschränkung der Fahrzeugmaße
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
- 1.
Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlagen 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:
- 1.1
den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,
- 1.2
der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,
- 1.3
den senkrechten Ausschlägen,
- 1.4
der senkrechten Verschiebung, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt,
- 1.5
der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und
- 1.6
der über 1 Grad hinausgehenden Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.
- 2.
Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:
Zulässige Verringerung m Höhe der Teile über Schienenoberkante <= 0,4 m >0,4 m Bogenradius (r >= 250 m) 2,5
________
r+ l-1,435
_______
23,75
____
r+ l - 1,435
_________
2Bogenradius
(250 m > r >= 150 m)- Bogeninnenseite 50
____- 0,190
r+ l - 1,435
_______
250
___- 0,185
r+ l - 1,435
_________
2- Bogenaußenseite 60
____- 0,230
r+ l - 1,435
_______
260
____- 0,225
r+ l - 1,435
_______
2l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;
für Wagen mit Drehgestellen im Gleisbogen l = 1,435 m