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Anlage 10 EBO - Zug- und Stoßeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

Anlage 10
(zu § 24)

EBO1001
  1. 1.

    Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.

  2. 2.

    Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muss gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1.500 mm sein.

  3. 3.

    Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.