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Anlage 2 AVwGebO NRW - Tarifstelle 2 bis 2.3.2.6

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Amtliche Abkürzung
AVwGebO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

2
Sicherheit, Ordnung und Verkehr

2.1
Sicherheit

2.1.1
Polizeiliche Angelegenheiten

2.1.1.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

2.1.1.1
Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.1:

  1. 1.

    Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.

  2. 2.

    Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage, zum Beispiel durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat, vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert.

2.1.1.2
Tätigwerden der Polizei in Form der Suche, Rettung oder Bergung von Personen, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihnen herbeigeführt worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.2:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn

    1. a)

      soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.6 erhoben wird oder davon wegen eines Ausschlussgrundes nach 2.1.1.6 Nr. 2 abgesehen wird,

    2. b)

      der Einsatz der Verhinderung eines Suizids dient,

    3. c)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird oder

    4. d)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen, Drohnen und Diensthunden,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter,

    4. d)

      Kosten für die Verpflegung der betroffenen Person,

    5. e)

      Kosten für Kleidung für die betroffene Person.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.3
Tätigwerden der Polizei aufgrund von Ruhestörungen, soweit wiederholtes Einschreiten innerhalb von 36 Stunden erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.3:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben bei Ruhestörungen,

    1. a)

      die von Familienstreitigkeiten ausgehen oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.4
Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen auf der Grundlage des § 35 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW

2.1.1.4.1
für einen Zeitraum bis 12 Stunden
Gebühr: Euro 120

2.1.1.4.2
für den über 12 Stunden hinausgehenden Zeitraum
Gebühr: Euro 10 je angefangene Stunde

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.4:

  1. 1.

    Die Gebühr wird nicht erhoben bei der Ingewahrsamnahme

    1. a)

      zum Schutz einer Person, die sich gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 PolG NRW erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

    2. b)

      bei Minderjährigen im Falle des § 35 Absatz 2 PolG NRW,

    3. c)

      bei Familienstreitigkeiten oder

    4. d)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  2. 2.

    Als besondere Auslagen sind insbesondere zu erheben:

    1. a)

      die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen durch Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung oder

    2. b)

      die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit.

2.1.1.5
Tätigwerden der Polizei wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.5:

  1. 1.

    Gebührenpflichtig ist, wer den Aufruf initiiert oder weiterverbreitet.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.6
Tätigwerden der Polizei gegenüber einer nach §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Person durch unmittelbaren Zwang gemäß §§ 51 Absatz 1 Nummer 3, 55, 57 bis 66 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.6:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      wenn der unmittelbare Zwang gegen eine größere Personengruppe mit einer unbestimmten Anzahl von Personen angewendet wird und sich die Störer deswegen nur mit großem Aufwand identifizieren lassen,

    2. b)

      bei einem Einsatz wegen Familienstreitigkeiten,

    3. c)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird oder

    4. d)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von Drohnen, Diensthunden, Hebebühnen und sonstigen Gerätschaften,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.7
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Ersatzvornahme gemäß § 52 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.7:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige Gerätschaften,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.8
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Sicherstellung einer Sache gemäß § 43 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.8:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige Gerätschaften,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.9
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Verwahrung gemäß § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 24,50, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

2.1.1.9.1
Fahrrad (mit Hilfsmotor), E-Bike, Pedelec, E-Scooter
Gebühr: Euro 2,25 je Tag

2.1.1.9.2
Kraftrad
Gebühr: Euro 4,50 je Tag

2.1.1.9.3
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen bis einschließlich 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Anhänger mit einer Achse, Zugmaschine
Gebühr: Euro 9 je Tag

2.1.1.9.4
Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Omnibus, Sattelzugmaschine, Anhänger mit zwei oder mehr Achsen
Gebühr: Euro 18 je Tag

2.1.1.9.5
Motor- oder Segelboot
Gebühr: Euro 9 je Tag

2.1.1.9.6
sonstiges Wasserfahrzeug
Gebühr: Euro 4,50 je Tag

2.1.1.9.7
sonstige Sache
Gebühr: Euro 1 je angefangene 0,5 m2 Stellfläche je Tag

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.1.9: Als Tag gilt jeder angefangene Kalendertag.

2.1.1.10
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0, bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens sind zusätzlich Euro 0,45 je km zu berechnen

2.1.1.11
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10

2.1.1.12
Begleitung von Werttransporten durch die Polizei (zum Beispiel von Geld, Kunstgut)
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.1.12:

Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.

2.1.2
Waffenrecht

Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WaffG, sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AWaffV

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2:

Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

2.1.2.1
Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG, sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100

2.1.2.2
Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

2.1.2.3
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV

2.1.2.3.1
Theoretischer Teil der Prüfung
Gebühr: Euro 100

2.1.2.3.2
Praktischer Teil der Prüfung
Gebühr: Euro 150

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.3:

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

2.1.2.4
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

2.1.2.4.1
§ 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 600

2.1.2.4.2
§ 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 600

2.1.2.5
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 90

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.5:

Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.

2.1.2.6
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35

2.1.2.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen des § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 6, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen

c) Erwerbs eines wesentlichen Waffenteils oder Schalldämpfers in die Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 25

2.1.2.8
Austragen einer Schusswaffe, eines wesentlichen Waffenteils oder Schalldämpfers aus der Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 20 je ausgetragenem Gegenstand

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.2.8:
Werden mehrere Schusswaffen, wesentliche Waffenteile oder Schalldämpfer zurVernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Gegenstände aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.

2.1.2.9
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 je Person

2.1.2.10
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG, einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75

2.1.2.11
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.12
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20

2.1.2.13
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

2.1.2.13.1
nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40

2.1.2.13.2
für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.13.3
für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.13: Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.

2.1.2.14
Ausstellung eines Waffenscheins

2.1.2.14.1
nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.14.2
nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.14.3
nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.14:

Eine Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen ist gebührenfrei.

2.1.2.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen

2.1.2.15.1
Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach

2.1.2.15.1.1
§ 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.15.1.2
§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.15.2
Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 pro Person

2.1.2.15.3
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.15:

Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 ist gebührenfrei.

2.1.2.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach§ 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400

2.1.2.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

2.1.2.17.1
§ 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

2.1.2.17.2
§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

2.1.2.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

2.1.2.18.1
§ 14 Absatz 2 oder Absatz 5 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

2.1.2.18.2
§ 14 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11Absatz1 oder Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 120

2.1.2.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

2.1.2.20.1
Waffensammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.20.2
Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150

2.1.2.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 130

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.2.22 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.1.2.22
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG, ohne Bedürfnisprüfung
Gebühr: Euro 50

2.1.2.24
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG, unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen

2.1.2.24.1
Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
Gebühr: Euro 45

2.1.2.24.2
jede weitere Waffe auf der Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.1
Gebühr: Euro 10

2.1.2.24.3
Folge-Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 10

2.1.2.24.4
jede weitere Waffe auf der Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.3
Gebühr: Euro 10

2.1.2.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte, unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen

2.1.2.25.1
Erste Waffe
Gebühr: Euro 40

2.1.2.25.2
jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10

2.1.2.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 37a Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 15 je Schusswaffe

2.1.2.27
Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 2.1.2.27.1 bis 2.1.2.27.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABL L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.1.2.27.1
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.27.2
Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.27.3
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.27.4
Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.28
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.29
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

2.1.2.29.1
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 800

2.1.2.29.2
Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 27a Absatz 1 Satz 2 und 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.29:

Die Gebühr für die Abnahme-, Regel- oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

2.1.2.30
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG

2.1.2.30.1
Erlaubnis zumVerbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.2
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.3
Erlaubnis zumVerbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.4
Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG
Gebühr: Euro 140

2.1.2.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

2.1.2.31.1
Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 WaffG zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses
Gebühr: Euro 50

2.1.2.31.2
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern nach § 32 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 70

2.1.2.31.3
Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 je Gegenstand

2.1.2.31.4
Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25

2.1.2.31.5
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.32
Anordnung nach

2.1.2.32.1
§ 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.32.2
§ 25a WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.32.3
§ 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300

2.1.2.32.4
§ 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.32.5
§ 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560

2.1.2.32.6
§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55

2.1.2.33
Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

2.1.2.33.1
§ 37c Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.33.2
§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.33.3
§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75

2.1.2.34
Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach

2.1.2.34.1
§ 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.34.2
§ 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.1.2.34.3
§ 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55

2.1.2.34.4
§ 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.34.5
§ 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.34.6
§ 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.1.2.34.7
§ 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350

2.1.2.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Waffen nach § 37c Absatz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 je Waffe

2.1.2.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn die oder der Berechtigte Anlass dazu gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.1.2.37
Entscheidungen nach der AWaffV

2.1.2.37.1
Gestattung nach § 23 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60

2.1.2.37.2
Untersagung nach § 10 Absatz 4 oder § 25 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 60

2.1.2.37.3
Gestattung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60

2.1.2.37.4
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 4 und 5 AWaffV
Gebühr: Euro 100

2.1.2.37.5
Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 6 AWaffV
Gebühr: Euro 100

2.1.2.37.6
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV
Gebühr: Euro 100

2.1.2.38
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.39
Untersagung gemäß § 27a Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 60

2.1.2.40
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.39 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25

2.1.3
Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten

2.1.3.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HaSiG, für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

2.1.3.2
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.2:

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.

2.1.3.2.1
Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen nach § 11 Absatz 7 HaSiG
Gebühr: Euro 60 bis 120

2.1.3.3
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 150 bis 900

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.3:

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.

Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3:

Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach§ 10 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, abgegolten.

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.3.4 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.1.3.4
Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 12 HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 19 Absatz 6 HaSiG
Gebühr: Euro 50 bis 150

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.4:

Kostenschuldner nach GebG NRW ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung

  1. a)

    nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 HaSiG der Betreiber des Hafens beziehungsweise der Hafenanlage,

  2. b)

    nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 HaSiG der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger und

  3. c)

    nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 HaSiG der jeweilige Arbeitgeber der Betroffenen.

2.1.4
Feuerlöschwesen

Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung

2.1.4.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

2.1.4.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 2 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4, je bauliche Anlage

2.2
Ordnung

2.2.1
Meldewesen

2.2.1.1
Melderegisterauskunft, auch mündliche und einfache schriftliche, und Datenbestätigung

2.2.1.1.1
Einfache Melderegisterauskunft

2.2.1.1.1.1
nach § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BMG
Gebühr: Euro 11 je Betroffenen

2.2.1.1.1.2
nach § 49 Absatz 2 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen

2.2.1.1.1.3. nach § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage nach § 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen ist
Gebühr: Euro 5

2.2.1.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 15 je Betroffenen

2.2.1.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht
Gebühr: Euro 15 bis 50 je Betroffenen

2.2.1.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
Gebühr: Euro 40 bis 100 je Betroffenen

2.2.1.1.5
Melderegisterauskunft als Gruppenauskunft nach § 46 BMG

2.2.1.1.5.1
bei manueller Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 10 je ausgewählten Einwohner

2.2.1.1.5.2
bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

2.2.1.1.6
Datenbestätigung nach § 49a Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen

2.2.1.1.7
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

2.2.1.1.8
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 2 BMG ohne Postentgelte
Gebühr: Euro 10 je Jubiläumsfall

2.2.1.1.9
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 3 BMG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

2.2.1.2
Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen
Gebühr: Euro 9

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.2.1.l und 2.2.1.2:

  1. 1.

    Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegister übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.

  2. 2.

    Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.

2.2.1.3
Mittelbare Datenübermittlungen nach den §§ 34, 34a, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses
Gebühr: Die Tarifstellen 2.2.1.1.1 bis 2.2.1.1.5 und 2.2.1.1.7 finden entsprechende Anwendung.

2.2.1.4
Datenübermittlung an andere gffentliche Stellen in schriftlicher Form oder durch Ubersenden auf Datenträgern in gesicherter Form nach § 34 Absatz 6, Absatz 2 Satz 5 BMG trotz verfügbarer Datenübermittlung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 BMG
Gebühr: Euro 11 je Betroffenen

2.2.1.5
Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr: nach Zeitaufwand gemäß Tarifstelle 2.1.1.0
Mindestgebühr: Euro 360

2.2.2
Personenstandswesen

2.2.2.1
Eheschließung

2.2.2.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40

2.2.2.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66

2.2.2.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40

2.2.2.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120

2.2.2.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40

2.2.2.2
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

2.2.2.2.1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1 200

2.2.2.2.2
Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300

2.2.2.3
Namensrechtliche Erklärungen

2.2.2.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21

2.2.2.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9

2.2.2.3.3
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: Euro 30

2.2.2.3.4
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30

2.2.2.4
Sonstige Amtshandlungen

2.2.2.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PStG
Gebühr: Euro 40

2.2.2.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21

2.2.2.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21

2.2.2.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10

2.2.2.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG
Gebühr: Euro 10

2.2.2.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.4.4 beziehungsweise 2.2.2.4.5

2.2.2.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6

2.2.2.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8

2.2.2.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können
Gebühr: Euro 17 bis 66 je nach Aufwand

2.2.2.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10

2.2.2.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25

2.2.2.4.12
Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26. Juli 2016, S. 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.2.4.12:

Die Vergütung für eine zugezogene Dolmetscherin oder einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung ist als Auslage nach § 10 GebG NRW zu erheben.

2.2.3
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten

2.2.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 10 Absatz 1 inVerbindung mit den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114) geändert worden ist
Gebühr: Euro 20 bis 100

2.2.3.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 10 Absatz 1 inVerbindung mit den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600

2.2.4
Fundsachen

2.2.4.1
Verwahrung von Fundsachen

2.2.4.1.1
im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
Gebühr: Euro 10

2.2.4.1.2
im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
Gebühr: Euro 15

2.2.4.1.3
im Werte von 501 Euro bis 1000 Euro
Gebühr: Euro 20

2.2.4.1.4
je weitere angefangene 500 Euro zusätzlich
Gebühr: Euro 20

2.2.4.2
Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen, Fahrräder, Kinderwagen und Ähnliches
Gebühr: Euro 15 je Gegenstand

2.2.5
Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken

2.2.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

2.2.5.1.1
mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals
Mindestgebühr: Euro 50

2.2.5.1.2
mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals

2.2.5.1.3
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.1:

Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

2.2.5.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

2.2.5.2.1
mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.2.2
mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000

2.2.5.2.3
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000

2.2.5.3
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

2.2.5.4
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

2.2.5.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5 000 je Erlaubnisjahr

2.2.5.5.2
Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr

2.2.5.5.3
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

2.2.5.5.4
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
Gebühr: Euro 50 bis 2 500 je verbleibendes Erlaubnisjahr

2.2.5.5.5
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50

2.2.5.5.6
Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

2.2.5.6
Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.7
Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20 000

2.2.5.8
Entscheidung über die Änderung oder die Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.9
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.10
Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.11
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500

2.2.5.11.1
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50

2.2.5.12
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.13
Spielbanken

2.2.5.13.1
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in Nordrhein-Westfalen
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.13.2
Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Hinweis zu den Tarifstellen 2.2.5.13.1 und 2.2.5.13.2:

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

2.2.5.13.3
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.13.3:

Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

2.2.5.13.4
Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.13.5
Änderungen und Widerruf

2.2.5.13.5.1
Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.13.5.2
Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

2.2.5.13.6
Übertragungen und Überlassungen an Dritte

2.2.5.13.6.1
Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 20 000

2.2.5.13.6.2
Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte
Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

2.2.5.13.7
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.13.8
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.13.9
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.13.10
Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

2.2.5.14
Online-Casinospiele

2.2.5.14.1
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen

2.2.5.14.1.1
bis zu 40 Millionen Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Spieleinsätze
Mindestgebühr: Euro 100

2.2.5.14.1.2
über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro
Gebühr: Euro 80 000 zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

2.2.5.14.1.3
über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 120 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

2.2.5.14.1.4
über 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 185 000 zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.14.1:

Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt.

2.2.5.14.2
Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.14.3
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.14.4
Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.14.5
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.14.6
Entscheidung über die Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10 000

2.2.5.14.7
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.15
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459, 649, ber. S. 758) in der jeweils geltenden Fassung, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.13 erfasst sind, und dem Online-Casinospiel Gesetz NRW vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 258)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.6
Vereinsrecht und Stiftungsrecht

2.2.6.1
Vereinsrecht

2.2.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300

2.2.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150

2.2.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100

2.2.6.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

2.2.6.2
Stiftungsrecht

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.6.2:

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.2.6.2.1 bis 2.2.6.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind beziehungsweise anerkannt werden können. Diese Einschränkung gilt nicht für die Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 2.2.6.2.5.

2.2.6.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
Gebühr: Euro 500 bis 10 000

2.2.6.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.6.2.3
Entscheidung auf Statusklärung in Zweifelsfällen
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

2.2.6.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.6.2.5
Sonstige Amtshandlungen

2.2.6.2.5.1
bei geringem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 50

2.2.6.2.5.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 51 bis 250

2.2.6.2.5.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 251 bis 500.

2.2.7
Durchführung des § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung

Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Zertifizierungsstelle
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

2.2.8
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

Amtshandlungen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG

2.2.8.1
Sicherstellung einer Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 43 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 300

2.2.8.2
Verwahrung einer sichergestellten Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 180

2.3
Verkehr

2.3.1
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

2.3.1.1
Straßenbahn- und Obusverkehr

2.3.1.1.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen unci Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PBefG, Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahn-Betriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Absatz 3 PBefG im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG, jeweils einschließlich Planfeststellung und Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb

2.3.1.1.1.1
von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.2
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: 0,05 Prozent der weiteren Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.3
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 Prozent der weiteren Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.4
für die weiteren Beträge
Gebühr: 0,02 Prozent der weiteren Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.5
für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

2.3.1.1.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Absatz 3 PBefG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

2.3.1.1.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.3.1.1.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 16 Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

2.3.1.1.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG
Gebühr: Euro 50

2.3.1.1.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 1 PBefG, für die Aufnahme des Betriebes nach § 21 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.7
dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes nach § 21 Absatz 4 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.8
Entscheidung nach § 31 Absatz 5, § 41 Absatz 2 PBefG sowie bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Absatz 1 und 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße nach § 31 Absatz 2, § 41 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 41 Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Absatz 3 Satz 2, 41 Absatz 1 PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

2.3.1.1.12
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Absatz 1 PBefG, § 62 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

2.3.1.1.13
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab

2.3.1.1.13.1
für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25 000 bis 50 000

2.3.1.1.13.2
für Sonderfahrzeuge
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

2.3.1.1.13.3
für Serienfahrzeuge
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.3.1.1.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz 1, 41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

2.3.1.1.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz 6, 41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 2 PBefG, einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.17
Bestätigung oder Widerruf des Betriebsleiters oder seiner Stellvertreter nach § 7 Absatz 4 BOStrab, § 4 Absatz 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOKraft
Gebühr: Euro 80 bis 470

2.3.1.1.18
Zulassung und Durchführung, inklusive Geschäftsstelle, der Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 350 bis 1 200

2.3.1.1.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 58 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.20
Erteilung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

2.3.1.1.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens im Sinne der §§ 54, 54a PBefG, § 61 BOStrab, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.21:

Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1.22 entsteht.

2.3.1.1.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

2.3.1.1.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Absatz 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab und § 43 BOKraft
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.3.1.1.24
Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BOStrab bedient, so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.3.1.1 bis 2.3.1.1.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.

2.3.1.2
Eisenbahnaufsicht

2.3.1.2.1
Genehmigung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung nach den §§ 18 bis 22 AEG

2.3.1.2.2.1
für öffentliche Eisenbahnen

2.3.1.2.2.1.1
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen

2.3.1.2.2.1.2
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung

2.3.1.2.2.1.3
von den übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.1.3.1
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: 0,22 Prozent für die ersten 2 000 000 Euro der übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.1.3.2
für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro
Gebühr: 0,14 Prozent für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro der übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.1.3.3
für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro
Gebühr: 0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro der übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.1.3.4
für die weiteren Beträge über 5 000 000 Euro
Gebühr: 0,045 Prozent für die weiteren Beträge über 5 000 000 der übrigen Baukosten

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3: Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.

2.3.1.2.2.2
für nichtöffentliche Eisenbahnen

2.3.1.2.2.2.1
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen

2.3.1.2.2.2.2
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung

2.3.1.2.2.2.3
von den übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.2.3.1
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung

2.3.1.2.2.2.3.2
für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro
Gebühr: 0,22 Prozent für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro der übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.2.3.3
für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro
Gebühr: 0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro der übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.2.3.4
für die weiteren Beträge über 5 000 000 Euro
Gebühr: 0,058 Prozent für die weiteren Beträge über 5 000 000 Euro der übrigen Baukosten

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2: Im Hinblick auf die Planänderung gilt die Tarifstelle 2.3.1.2.20.2 entsprechend.

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3: Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.

2.3.1.2.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des Betriebes, Anlage beziehungsweise Änderung des Betriebes, der Anlage einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 7f AEG
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

2.3.1.2.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen, Personenzugsonderfahrten
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen nach § 13 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.6
Bestätigung oder Widerruf der Betriebsleiter nach den §§ 2, 3, 6 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBV, und des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 31. Oktober 1966 (GV. NRW. S. 488, ber. 1967 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOA sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung nach § 3 EBV beziehungsweise § 2 Absatz 3 BOA
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

2.3.1.2.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 2 Absatz 4 BOA
Gebühr: Euro 180

2.3.1.2.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 8 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 390 bis 3 100

2.3.1.2.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren, eisenbahntechnische Abnahmen beziehungsweise Prüfungen nach erfolgten Änderungen an Bahnanlagen nach § 7f Absatz 3 AEG inVerbindung mit § 18 Absatz la AEG
Gebühr: Euro 250 bis 10 000

2.3.1.2.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen nach § 11 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.11
Genehmigung der Tarife nach § 12 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.12
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

2.3.1.2.13
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBO, und der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen nach § 18 Absatz 1 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.14
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen nach § 21 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 800

2.3.1.2.15
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 300 bis 10 500
Mindestgebühr: Euro 600 bei der Bereisung von Museumseisenbahnen
Mindestgebühr: Euro 1 500 bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen

2.3.1.2.16
Anerkennung von Sachverständigen § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Absatz 5 EBO, § 18 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 3 und 4 BOA, Anerkennung von Kesselprüfern nach § 19 Absatz 5 BOA, Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter nach § 20 BOA, Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen nach § 22 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 800

2.3.1.2.17
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, im Folgenden ESO 1959, ESBO und BOA nach § 3 EBO oder Abschnitt A Absatz 3 ESO 1959 oder § 3 ESBO oder § 3 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.18
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBKrG, für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße sowie die Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen nach § 2 Absatz 2 EBKrG oder § 12 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.19
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 6 EBKrG einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 7 EBKrG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.20
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

2.3.1.2.20.1
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) in der jeweils geltenden Fassung

2.3.1.2.20.1.1
bei Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,55 Prozent der Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro

2.3.1.2.20.1.2
Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
Gebühr: 0,33 Prozent aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro

2.3.1.2.20.1.3
Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: 0,14 Prozent aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro

2.3.1.2.20.1.4
Erhöhung aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro
Gebühr: 0,021 Prozent aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro

Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.2.20.1: Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet.

2.3.1.2.20.2
Planänderung

2.3.1.2.20.2.1
Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet.
Gebühr: gemäß der Tarifstelle 2.3.1.2.20.1

2.3.1.2.20.2.2
sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000 Euro

2.3.1.2.21
Durchführung eines Verfahrens nach § 23 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.3
Seilbahnaufsicht nach dem Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SeilbG NRW

2.3.1.3.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung einer Seilbahn nach § 4 SeilbG, Entscheidung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn nach § 5 SeilbG, einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 3 SeilbG
Gebühr: 0,18 Prozent von den Baukosten
Mindestgebühr: Euro 210

2.3.1.3.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn nach § 14 SeilbG sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.3.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 11 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500

2.3.1.3.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn nach § 6 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500

2.3.1.3.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung nach § 17 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.3.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit nach §§ 10 und 16 Absatz 2 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.3.7
Anerkennung sachverständiger Stellen nach den §§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

2.3.1.3.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.4
Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

2.3.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565)
Gebühr: Euro 128 bis 1 023

2.3.2
Straßenrechtliche Angelegenheiten

2.3.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FStrG, und § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.2
Bauliche Anlagen an Straßen in der Verwaltung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Anlagen der Außenwerbung

2.3.2.2.1
Entscheidungen über Genehmigungen nach den §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.2.2
Soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

2.3.2.3
Anordnungen und Amtshandlungen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen nach den §§ 8, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.4
Veränderungssperren

2.3.2.4.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a FStrG sowie §§ 37b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.4.2
soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

2.3.2.5
Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

2.3.2.6
Anordnungen und Amtshandlungen zur Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 7 Absatz 3 FStrG sowie § 17 StrWG NRW durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Ausübung der Straßenbaulast
Gebühr: 5 Prozent des Erstattungsanspruchs
Mindestgebühr: Euro 50