Anlage 2 EBO - Ermittlung der Grenzlinie
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
- 1
Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflussgrößen zu berechnen:
- 1.1
Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.
- 1.2
Überschreitung der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).
- 1.3
Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50mm übersteigt.
- 1.4
Zufallsbedingte Verschiebungen aus
- a)
Gleislageunregelmäßigkeiten,
- b)
Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und
- c)
dem Einfluss der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.
Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.
- 2
Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:
- 2.1
Ausladung (zu 1.2)
- 2.1.1
bei Radien von 250 m und mehr
Radius m Ausladung
mmSpurweite
<=1445 mmSpurweite
<=1470 mm250 20 33 300 18 30 400 14 27 500 13 25 600 11 24 800 10 22 1000 9 21 2000 7 20 3000 6 19 (unendlich) 5 18 - 2.1.2
bei Radien unter 250 m
Radius m Ausladung
mmBogeninnenseite Bogenaußenseite 225 55 60 200 85 95 190 95 110 180 110 130 170 130 145 150 165 195 120 365 395 100 560 600 Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.
Zu 2.1.1 und 2.1.2:
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden. - 2.2
Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)
Höhe der Bezugslinie Verschiebung (1)
bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
mm50 75 100 130 150 160 mm mm 4680 0 28 56 90 112 123 3835 0 23 45 72 89 98 3530 0 21 41 65 81 89 1170 0 5 9 15 18 20 <=400 0 0 0 0 0 0 Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
- 2.3
Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)
Höhe der Bezugslinie Verschiebung bei nicht festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler
<= 5 mma b a b a b mm mm 4680 110 140 106 137 78 116 3835 91 114 85 110 62 93 3530 84 104 78 100 57 84 1170 37 40 21 25 14 19 <=400 30 31 6 6 2 3 a: Auf der Bogeninnenseite
b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis - 3
Die Höhenmaße der Grenzlinie sind - ausgenommen im Bereich <= 125mm - aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und
- 3.1
im Bereich >= 3530 mm zu vergrößern um
- a)
den Einfluss des Wechsels der Längsneigung und
- b)
die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,
- 3.2
im Bereich <= 1170 mm zu vermindern um
- a)
den Einfluss des Wechsels der Längsneigung und
- b)
die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.
Zu 3.1 und 3.2:
Der Einfluss des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:50.000 _____________ [mm] ra ra = Ausrundungsradius in m
- 4
Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich <= 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.
- 5
Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.
Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4