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Anlage 1 EBO

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

Anlage 1
(zu § 9)

Bild 1
Regellichtraum

EBO101

Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

_____________________

1)Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.
2)Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960mm.
3)Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert s0= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflussgrößen zu Grunde:
EBO102
4)Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient s0= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975mm zu Grunde.

Zu Bild 1
Tabelle 1

Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250m und mehr

StromartNenn-
spannung
Mindest-
höhe
Halbe Mindestbreite b im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SOAbschrägung der Ecken
a<=5.300über 5.300 bis 5.500über 5.500 bis 5.900über 5.900 bis 6.500cd
kvmm
Wechselstrom1552001430144014701510300400
2553401500151015401580335447
Gleichstrombis 1,550001315132513551395250350
350301330134013701410250350

Tabelle 2

Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250m

BogenradiusErforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße
des Regellichtraumsdes Regellichtraums
an der Bogeninnenseitean der Bogenaußenseitebei Oberleitung
mmm
250000
225253010
200506520
190658025
1808010030
15013517050
12033536580
100530570110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2
Unterer Teil der Grenzlinie

EBO103
a >= 150mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a>=135mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b=41mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b>=45mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b>=70mm für alle übrigen Fälle.
z=Ecken, die ausgerundet werden dürfen.
Die Höhenmafie der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z.B. Rangiereinrichtungen).