§ 88 GO LT - Erklärung zur Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Nach jeder Abstimmung hat jede Fraktion das Recht, ihr Abstimmungsverhalten kurz zu begründen. Die Erklärung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtags das Recht, seine Abstimmung kurz schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen; eine Verlesung im Landtag erfolgt nicht.