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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 88 GO LT - Erklärung zur Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Nach jeder Abstimmung hat jede Fraktion das Recht, ihr Abstimmungsverhalten kurz zu begründen. Die Erklärung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(2) Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtags das Recht, seine Abstimmung kurz schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen; eine Verlesung im Landtag erfolgt nicht.