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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 85 GO LT - Reihenfolge der Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

  1. 1.

    Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,

  2. 2.

    Anträge auf Schluss der Aussprache,

  3. 3.

    Anträge auf Vertagung der Aussprache,

  4. 4.

    Anträge auf Aussetzung der Abstimmung,

  5. 5.

    Anträge auf Überweisung an einen oder mehrere Ausschüsse,

  6. 6.

    Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.

(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Handelt es sich um Unterschiede in den Zahlen, so wird zuerst über die höhere Zahl abgestimmt.

(3) Über Änderungsanträge ist vor Hauptanträgen abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.

(4) Wird im Rahmen einer Abstimmung der Erledigungserklärung von einer Fraktion widersprochen, muss über den Antrag abgestimmt werden. Dies gilt nicht für Anträge, bei denen die Landesregierung aufgefordert wird, im Landtag zu einem Thema einen Bericht abzugeben oder zu einem bestimmten Gegenstand Fragen zu beantworten.