§ 87 GO LT - Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungsvorstand festgestellt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen.