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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 87 GO LT - Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungsvorstand festgestellt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen.