§ 83 GO LT - Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat die Präsidentin oder der Präsident festzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
(4) Wird das vom Sitzungsvorstand festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden ausgezählt.
(5) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, kann die Präsidentin oder der Präsident die Mitglieder des Landtags auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen. Alle Türen des Plenarsaals werden geschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt drei Türen des Plenarsaals zu Abstimmungstüren und bezeichnet sie mit "Ja", "Nein" und "Enthaltung". An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen der Präsidentin oder des Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die drei bezeichneten Türen wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt die Präsidentin oder der Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Landtags, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin oder der Präsident gibt ihre oder seine Stimme öffentlich ab. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet das Ergebnis.
(6) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht erteilt