§ 82 GO LT - Fragestellung, Teilung der Frage
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden. Wird der vorgeschlagenen Fassung widersprochen, entscheidet der Landtag.
(2) Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass die Frage geteilt wird. Über eine beantragte Teilung entscheidet der Landtag.