§ 89 GO LT - Beschränkung und Zulassung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Landtags, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, können ohne Stimm- und Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Für die Vertretung von Ausschussmitgliedern gilt § 52 Abs. 2. Jede Fraktion kann zu einer Ausschusssitzung bis zu zwei Fraktionsassistentinnen oder Fraktionsassistenten entsenden, die der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen können.
(2) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit sie Gegenstände behandeln, die ihnen zur abschließenden Beratung überwiesen worden sind. Dies gilt auch für Dokumente mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB-Vorhaben) und Frühwarndokumente, soweit nicht besondere Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens zwei Abgeordneten kann der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Vorhaben ausschließen.
(3) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Sitzungen abzuhalten.
(4) Zu öffentlichen Sitzungen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Presse und, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörende zuzulassen. Ort und Zeitpunkt öffentlicher Ausschusssitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtags.