§ 84 GO LT - Aussetzung der Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Werden zu einer Vorlage mündlich Änderungen beantragt, ist auf Verlangen einer Fraktion die Abstimmung so lange auszusetzen, bis der Änderungsantrag schriftlich vorliegt.