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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 25 UAG M-V - Folgen des Ausbleibens von Zeugen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht, so kann ihm auf Antrag des Untersuchungsausschusses das zuständige Geeicht die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen und seine zwangsweise Vorführung anordnen. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Absatz 1 getroffenen Artordnungen aufzuheben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft.