§ 14 UAG M-V - Protokollierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- UAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist. Im Übrigen entscheidet über die Art der Protokollierung der Untersuchungsausschuss. Zur Erstellung des Protokolls ist die Aufnahme und Verwendung von Tonaufzeichnungen zulässig.
(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3) Tonaufzeichnungen, die zur Protokollierung dienen, sind zwölf Monate nach Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu vernichten.
(4) Bis zur Beendigung des Untersuchungsauftrages dürfen Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen nur im Wege des Rechts- und Amtshilfe abgegeben werden. Werden Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen im Wege der Rechts- und Amtshilfe angefordert, sind diese unter den Voraussetzungen des § 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzugeben. Mitglieder des Landtages, die dem Unterausschuss nicht angehören, können in die Protokolle öffentlicher Sitzungen Einsicht nehmen. Protokolle öffentlicher Sitzungen kann außerdem in den Räumen des Landtages einsehen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist; die Genehmigung erteilt der Vorsitzende. Nach Erstattung des Berichts des Untersuchungsausschusses können die Protokolle über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden. Art und Weise der Einsichtnahme bestimmt der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Vor Beendigung des Untersuchungsverfahrens hat der Untersuchungsausschuss über die spätere Behandlung seiner Protokolle und sonstigen Akten zu beschließen. Über Abweichungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses im Einzelfall der Präsident des Landtages.