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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 21 UAG M-V - Beweiserhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen. Beweisanträge können von jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses gestellt werden.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismaterial ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Unzulässig sind insbesondere Beweiserhebungen, die gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere den Datenschutz, verletzen.

(4) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf der Begründung.

(5) Beweisanträge sind vorm Untersuchungsausschuss abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme auf die Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

(6) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Widerspricht ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses der vorgesehenen Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, so gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(7) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Anwendung beantragter Zwangsmittel ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses das zuständige Gericht über die Anordnung des Zwangsmittels.