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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 18 UAG M-V - Geheimnisschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen.

(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Landtages. Für die Antragstellung ist § 17 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die Behandlung der Verschlusssachen sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sitzungen und deren Protokollierung die Geheimschutzordnung des Landtages.