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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 17 UAG M-V - Ausschluss der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme ausschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder eines Einzelnen dies gebieten, insbesondere wenn

  1. 1.
    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Zeugen zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde;
  2. 2.
    eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist;
  3. 3.
    ein Dienst-, Privat-, Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden;
  4. 4.
    besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.

(2) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:

  1. 1.
    anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
  2. 2.
    Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,
  3. 3.
    Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.

(3) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. § 15 Abs. 2 findet Anwendung. Der Vorsitzende darf auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung begründen.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nichtöffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten.