UAG M-V,MV - Untersuchungsausschussgesetz

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen
(Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

Vom 9. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 440; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 1101 - 4)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 182)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht:§§
I. Abschnitt
Aufgabe und Einsetzung
Einsetzung1
Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung2
Gegenstand der Untersuchung3
Zusammensetzung4
Mitglieder/Stellvertretende Mitglieder5
Vorsitz6
Aufgaben des Vorsitzenden7
Aufgehen des stellvertretenden Vorsitzenden8
Ausscheiden von Mitgliedern9
II. Abschnitt
Verfahren
Einberufung10
Beschlussfähigkeit11
Unterausschuss, vorbereitende Untersuchung12
Zusammensetzung des vorbereitenden Unterausschusses13
Protokollierung14
Sitzungen zur Beratung15
Sitzungen zur Beweisaufnahme16
Ausschluss der Öffentlichkeit17
Geheimnisschutz18
Amtsverschwiegenheit19
Mitteilung über Sitzung und Unterlagen20
Beweiserhebung21
Beweismittelvorlage22
Verfahren bei Ablehnung eines Vorlageersuchens23
Ladung der Zeugen24
Folgen des Ausbleibens von Zeugen25
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht26
Vernehmung von Amtsträgern27
Vernehmung der Zeugen28
Zulässigkeit von Fragen an Zeugen29
Beendigung der Vernehmung30
Weigerung des Zeugen31
Sachverständige32
Herausgabepflicht33
Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln34
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken35
Rechtliches Gehör36
III. Abschnitt
Beendigung des Verfahrens
Beendigung37
Aussetzung und Auflösung38
Berichterstattung39
Richterliche Erörterung40
Kosten und Auslagen41
Gerichtliche Zuständigkeiten42

§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Aufgabe und Einsetzung

§ 1 UAG M-V - Einsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landtages. Die Einsetzung ist zulässig, wenn

  • der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt ist,
  • der Landtag für die beantragte Untersuchung zuständig ist und
  • die Aufklärung des Sachverhaltes im öffentlichen Interesse liegt.

§ 2 UAG M-V - Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Landtages beantragt, so hat der Landtag sie unverzüglich zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen. Zur umgehenden Prüfung der in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann der Einsetzungsantrag an den Rechtsausschuss überwiesen werden. Dem Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss bei seiner Einreichung die erforderliche Zahl von Unterschriften beigefügt sein.

(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragsteller stimmen der Änderung zu.

(3) Hält der Landtag den Einsetzungsantrag gemäß Absatz 1 für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Landtag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragsteller, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrags das Landesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.

§ 3 UAG M-V - Gegenstand der Untersuchung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Landtages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.