§ 28 UAG M-V - Vernehmung der Zeugen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- UAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.
(3) Vor der Vernehmung hat der Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(4) Der Vorsitzende vernimmt den Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist dem Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.
(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, kann zunächst der Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erteilt er den übrigen Mitgliedern das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge der Ausübung des Fragerechts sind die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages zur Reihenfolge der Redner entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nichts Abweichendes einstimmig beschließt. Für die Zeugenvernehmung ist § 136a der Strafprozessordnung anzuwenden.
(6) Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses kann ein Zeuge aufgefordert werden, schriftlich auszusagen. In der Aufforderung zur Aussage ist der Zeuge über das Zeugnisverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Das Recht, den Zeugen zur Vernehmung zu laden, bleibt unberührt.