§ 30 UAG M-V - Beendigung der Vernehmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- UAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Dem Zeugen ist auf Antrag Einsicht in das Protokoll seiner Vernehmung zu gewähren. Auf Antrag ist ihm das Protokoll zu übersenden.
(2) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist.
(3) Der Zeuge ist vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses über die Möglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 und darüber zu belehren, wann seine Vernehmung gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.