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§ 46 LJG-NRW - Jagdbehörden

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(2) Obere Jagdbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz. Er führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden.

(3) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.