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  • ab 14.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 11 JAVollzG NRW - Persönlicher Bereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Jugendliche dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden.

(2) Sie dürfen eigene Kleidung tragen. Anstaltseigene Kleidung wird bei Bedarf oder auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellt.