§ 101 ThürRiStAG - Übergangsbestimmungen für den Eintritt in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2019
- 1.
in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
- 2.
in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
befinden, treten abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Richter auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 8 Abs. 3 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2019
- 1.
in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
- 2.
in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
befinden, treten abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.
(3) Die Absätze 1 oder 2 gelten auch für Richter auf Lebenszeit in einer Beurlaubung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, wenn sich die Beurlaubung auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt.