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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 10 ThürRiStAG - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten, soweit sie nach dem 31. Dezember 1953, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Richter des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

(3) Bei Richtern kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden.