§ 99 ThürRiStAG - Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses sowie der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte zu erlassen, insbesondere über
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die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste, und die Bildung der Wahlvorstände,
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die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für deren Einreichung,
- 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für dessen Bekanntmachung,
- 5.
die Stimmabgabe,
- 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für dessen Bekanntmachung,
- 7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.